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   FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 93/07   

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https://dejure.org/2007,28768
FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 93/07 (https://dejure.org/2007,28768)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2007 - 4 K 93/07 (https://dejure.org/2007,28768)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. August 2007 - 4 K 93/07 (https://dejure.org/2007,28768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EWG) 1062/87 Art. 11a Abs. 2; VO (EWG) 1492/90
    Nach Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 darf der Abgabenbescheid erst drei Monate nach der Mitteilung über das Bestehen der Dreimonatsfrist erlassen werden.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nach Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 darf der Abgabenbescheid erst drei Monate nach der Mitteilung über das Bestehen der Dreimonatsfrist erlassen werden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 08.03.2007 - C-44/06

    Gerlach - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der

    Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 93/07
    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 8.3.2007, C-44/06) haben die Beteiligten das Verfahren wieder aufgenommen.

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 8.3.2007 (C-44/06) präzisiert.

    Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Sachverhalt im Streitfall insoweit von dem abweicht, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8.3.2007 (C-44/06) zu Grunde lag, als in letzterem Fall die Unterrichtung über die Dreimonatsfrist erst erfolgt ist, nachdem der Abgabenbescheid bereits erlassen worden war und der in Anspruch genommene Einspruch eingelegt hatte.

    So heißt es auch im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8.3.2007 (C-44/06), dass die Angabe der Frist, innerhalb derer die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter habe und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen müsse; die Frist diene dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch, dass ihm drei Monate eingeräumt würden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen.

    Nur dann wird die Frist, wie es in der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 8.3.2007, C-44/06) heißt, nicht nach Erlass der Entscheidung, die Eingangsabgaben zu erheben, gewährt.

  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 93/07
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.1.2005 (C-300/03) entschieden, dass eine Zollschuld zwar entstanden ist, wenn eine in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführte Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist, dass aber der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Abgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht worden sind.
  • FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98

    Buchmäßige Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO

    Auszug aus FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 93/07
    Angesichts des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 12.10.2005, 4 K 1805/98 Z) zu der Frage, ob die Dreimonatsfrist des Art. 11a Abs. 2 VO Nr. 1062/87 abgelaufen sein muss, bevor der Abgabenbescheid erlassen wird, haben die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt.
  • FG Hamburg, 10.09.2009 - 4 K 198/08

    Zollschuldentstehung durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung -

    Dem vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 14.08.2008 (VII B 205/07) bestätigten Urteil des Senats (Urteil vom 28.08.2007, 4 K 93/07) lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte.
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